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Zitat
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Klasse A2 wird wie folgt gefasst:
„Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW
Motorleistung abgeleitet sind.“
Zitat
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a § 6 Absatz 1 zu Klasse A2
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens des Artikels 1 dieser Änderungsverordnung] erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.“
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Das heißt, die Möglichkeit "Führerschein A mit Schlüsselzahl 80" ist nicht betroffen, man darf also somit direkt ab 21 Jahren in die Klasse A einsteigen, muss aber bis zum Erreichen des 24. Lebensjahr mit 35kW gedrosselt fahren, jedoch ist die ungedrosselte Leistung nicht ausschlaggebend. Außerdem darf man direkt auf ungedrosselt umsteigen, ohne extra praktische Prüfung und Fahrstunden. Schön, dass es noch eine Alternative gibt.
Empfehle ich jedem 21-24 Jährigem Einsteiger.![]()
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? Und falls doch - vielleicht aus Überlegungen des ungedrosselten Weiterverkaufs - warum eigentlich nicht ?Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »newcomer« (15. September 2016, 13:35)
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Das heißt, die Möglichkeit "Führerschein A mit Schlüsselzahl 80" ist nicht betroffen, man darf also somit direkt ab 21 Jahren in die Klasse A einsteigen, muss aber bis zum Erreichen des 24. Lebensjahr mit 35kW gedrosselt fahren, jedoch ist die ungedrosselte Leistung nicht ausschlaggebend. Außerdem darf man direkt auf ungedrosselt umsteigen, ohne extra praktische Prüfung und Fahrstunden. Schön, dass es noch eine Alternative gibt.
Empfehle ich jedem 21-24 Jährigem Einsteiger.![]()
Nett gedacht, klappt aber nicht.
SZ80: »Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben«
Sprich: Mit dem A SZ 80 darfst du den kaputten Käfer fahren (vorne nur noch ein Rad und das Dach fehlt auch) bis du 24 Jahre alt bist, umgangssprachlich wird das Ding »Trike« genannt.
Mit dem beim Erwerb von A SZ 80 enthaltenden A2 darfst du maximal 35 kW fahren (von ehemals maximal 70 kW ungedrosselt).
Grüße, Martin

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »X_FISH« (15. September 2016, 17:51)
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Welcher A2 Fahrer hätte überhaupt Interesse mit einer MT10 oder S1000 RR mit 35kW herumzugurken und die Lachnummer abzugeben?
Und falls doch - vielleicht aus Überlegungen des ungedrosselten Weiterverkaufs - warum eigentlich nicht ?
Benutzer, die sich für diesen Beitrag bedankt haben:
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Ist denn der A2 explizit im A SZ 80 enthalten?
Beim A SZ 80 steigt man sofort auf eine ungedrosselte Maschine (in meinem Falle die XJ6 N mit 56kW und 77PS) und legt auch die Prüfung auf dieser Maschine ab.
Im Führerschein selber steht nur der "A" drin und als Zusatzbemerkung 80.
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Wenn ich die deutsche sonderlocke richtig verstehe durfte man auch moppeds mit 200 PS auf 48 ps gedrosselt fahren, aber nur in Deutschland
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Zitat
[...] Der Bundesrat hat in seiner 952. Sitzung am 16. Dezember 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: [...]
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Gesendet von meinem SM-G928F mit Tapatalk
Zitat
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Klasse A2 wird wie folgt gefasst:
„Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als
0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW
Motorleistung abgeleitet sind.“
Zitat
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a
§ 6 Absatz 1 zu Klasse A2
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor
dem Tag des Inkrafttretens des Artikels 1 dieser Änderungsverordnung]
erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leis-
tung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen
von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung
abgeleitet ist.“
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Aber dann wohl nur legal in Deutschland fahrbar ?
.
Zitat
[...] Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist. [...]