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dodu3112

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1

Freitag, 8. April 2011, 13:43

Kupplungs/Bremshebel Farbe Schwarz

Hi Leute,

als ich diese Woche in der Bucht gesuft bin :) hab ich folgendes Entdeckt:

Artikelnummer: 230586491912
Titel:YAMAHA BREMSHEBEL KUPPLUNGSHEBEL XJ 6 DIVERSION ABS XJ6
Beschreibung:
Nagelneues Hebelpaar - bitte unten angeführte Baujahre beachtenDer ideale Ersatz für alle verschlissenen oder defekten Yamaha- Hebel. Sie erhalten bei uns hochwertige Qualität: jeder Hebelsatz wird vor dem Verschicken kontrolliert, getestet und dann ordentlich verpackt.Technische Daten der Hebel: - Material: Aluminium in "schwarz matt"- Gewicht je Hebelsatz ca. 250g- Justier- und Einstellmöglichkeiten siehe Abbildung- Lagerung mittels verstärkter Lagerbuchse- leichte und einfache Montage

Nun Dachte ich ich frag mal wegen ABE nach
Antwort:
Bei den von uns angebotenen Hebeln handelt es sich um Hebel in Original- Bauform in Erstausrüster- Qualität (sogenannte Original Equipment Manufacturer- Hebel). Für diese Hebel besteht laut TÜV Hanse keine Eintragunspflicht.

Bremsen und Bremsenteile §§ 30, 19 StVZO // 93/14 EWG:
„Bremsen-(Original)-Ersatzteile (Originalform, genehmigter Nachbau) müssen nicht eingetragen werden."

Sie finden weitere Informationen direkt auch beim TÜV Hanse unter folgendem Link:

TÜV HANSE - Hamburg - Tipps für Motorradfahrer




Denn der Preis ist sehr attrakiv, was haltet ihr davon?
Die orig. Hebel sind ja Silber oder?

-- --

dodu3112

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Samstag, 9. April 2011, 13:47

Weiss keiner , ob das wirklich stimmt was der Händler mir hier geschrieben hat?

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Bele69

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3

Samstag, 9. April 2011, 18:48

Also Bremshebel ist eintragungspflichtig da ein Sicherheitsrelevantes Teil wie es so schön heist ;( :sgenau:
Mit dem Kupplungshebel kannste machen was Du willst da eben laut Gesetz kein Sicherheitsrelevantes Teil :-)
Der nette Händler soll Dir doch eine ABE ausstellen wenn so ist wie er behauptet :!: :!: :!: :!:
Realität ist die Illusion, die aus Mangel an Alkohol entsteht. :beer:

dodu3112

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4

Sonntag, 10. April 2011, 13:12

Gut habe ihn nochmal angeschrieben, mal sehen was zurück kommt.

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dodu3112

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5

Montag, 11. April 2011, 08:23

Antwort auf eine Anfrage, ob er mir nicht einfach eine ABE ausstellen kann:

Hallo Herr ****,

wir können Ihnen hier nur die Info wiedergeben, die wir bezüglich BREMSENTEILE (d.h. auch Bremshebel) vom TÜV bekommen haben:

Bremsen und
Bremsenteile §§ 30, 19 StVZO // 93/14 EWG:
„Bremsen-(Original)-Ersatzteile
(Originalform, genehmigter Nachbau) müssen nicht eingetragen
werden."

Hmm also darf ichs nun dran bauen und komm über den TÜV?

-- --

speeder

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6

Montag, 11. April 2011, 18:27

Also ....... so wie ich es lese - ja!

Da es sich bei den Hebeln offensichtlich um Originalform bzw. genehmigten Nachbau handelt.

Bele69

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Montag, 11. April 2011, 20:17

Fragste YAMAHA Deutschland was die davon halten ist ja schliesslich ein genehmigter NACHBAU bzw. Originalform die geben dir sicher Auskunft dazu
bin gespannt was Du für eine Antwort kriegts :thumbsup:
Vielleicht ist es ja ne Chinesische RAUBKOPIE dann würd ich sie nicht mal mit ABE montieren das wär mir zu gefährlich :!: :!: :!: :!: :!:
Realität ist die Illusion, die aus Mangel an Alkohol entsteht. :beer:

schakalist

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Montag, 11. April 2011, 22:31

frag doch am besten direkt den tüv oder die dekra... hab auf die antwort 2 tage warten müssen, aber die hatte es dann auch in sich...schreib das was die dir geschrieben haben direkt mit da rein die vom tüv gucken danach schon ;)

dodu3112

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Dienstag, 12. April 2011, 08:42

So hab bei der Dekra & Yamaha nachgefragt, mal sehen was dabei rum kommt.
Hab zwar mein Mopped noch nicht :) Will ja aber plannen was ich dran baue

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dodu3112

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Dienstag, 12. April 2011, 11:20

Nach nichteinmal 3 Stunde habe ich eine sehr ausführliche Antwort der Dekra erhalten:

"Wenn die Wirkung und Funktion der Kupplungs- und Bremshebel nicht beein-
trächtigt werden - und das ist bei gleicher Länge und bei gleichem Winkel
nicht zu erwarten - sowie keine Gefährdung durch einen möglichen Bruch oder
scharfe Kanten zu befürchten sind, ist ein Austausch dieser Hebel
problemlos zulässig.


Geregelt ist die Pflicht zur Änderungsbegutachtung durch den vom BMVBW
herausgegebenen Beispielkatalog zu Änderungen an Fz u ihre Auswirkungen
auf die BE von Fz (§19 Abs. 2, 3, 4 u 5) StV 13/36.05.05-24 vom 9.6.1999,
VkBl. S 451).


Der folgenden Punkt bezieht sich dabei auf die Betätigungseinrichtung der
Bremsanlage und Fordert bei Änderung ein Prüfzeugnis und eine Abnahme.

4.20 Veränderung des Bremspedals (z.B. Verbreiterung, Schutz gegen
Abrutschen)



Falls für die Teile ein Prüfzeugnis gem. §19(3) StVZO vorliegt und der
dort aufgeführte Verwendungsbereich und ggf. vorhandene Auflagen
eingehalten werden, ist eine Änderungsabnahme in jeder DEKRA Prüfstelle
möglich.

Des weiteren ist nach §19 Abs. 2 in folgenden Fällen vom Erlöschen der
Betriebserlaubnis auszugehen.
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Diese kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle für den
Kraftfahrzeugverkehr" (TP) dann wieder erlangt werden.



Nachfolgend geben wir Ihnen folgende fallbezogene, einen für sich selbst
sprechenden Kommentar zur StVZO zur Kenntnis:


GruppenfreistellungsVO (GVO) im Kfz-Sektor, (VO (EG) Nr.
1400/2002 vom 31. 7. 2002.)
"Die GVO befasst sich mit dem Kauf oder Verkauf neuer Kfz u. dem Kauf
oder Verkauf von Ersatzteilen für Kfz u. dem Kauf oder Verkauf von
Instandsetzungs- oder Wartungsdienstleistungen für derartige Fz. Das
Ziel der VO ist die Liberalisierung des Marktes innerhalb des oben aufge-
zeigten Bereichs. Ersatzteile u. Originalersatzteile im Sinne der GVO
sind Teile, die originale Bauteile nach deren Verschleiß oder deren
Beschädigung ersetzen.
Änderungen i.S. des § 19 setzen eine willentliche Änderung voraus.
Die Änderung des Fz-Zustandes durch Verschleiß u. eine Reparatur zur
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist keine Änderung i.S.
des § 19 Abs. 2 Satz 2. Somit sind die Voraussetzungen, die bei
Änderungen von Fz mit Teilen zu erbringen sind, mit der GVO nicht in
Deckung zu bringen.
Von daher sind Befürchtungen, die Anforderungen des § 19 Abs. 2 mit dem
Hinweis auf die GVO zu unterlaufen, nicht gegeben."


Die letztgenannte Gruppenfreistellungsverordnung für Austauschteile
findet u.a. z.B. für die Brems- und Kupplungshebel Anwendung.
Sie gilt nicht für Teile welche gemäß §22a StVZO bauartgenehmigungs-
pflichtig sind.
"

ALso für mich klingt der erste Absatz so als ob ich es einfach austauschen kann.

-- --

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Verwendete Tags

Bremse, Günstig, Hebel, Kupplung

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