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X_FISH

Der, der nie eine XJ6 hatte und trotzdem hier ist

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Wednesday, September 14th 2016, 7:17pm

Führerscheinklasse A2 in Deutschland und Europa - die Unsicherheit wird (vermutlich) demnächst endlich schriftlich eliminiert

Wer meinen Blog kennt, kennt vermutlich auch meinen Beitrag zum A2 im Ausland. Falls nicht:



600ccm.info – Mit dem A2 im Ausland – was ist erlaubt?


Der Beitrag ist von 2013. Nach über 3 Jahren seit Inkrafttreten, über 5 Jahren nach Umwandlung in nationales (deutsches) Recht und 10 Jahren nach Verabschiedung hat es Deutschland bald geschafft:

Die Unklarheiten bezüglich dem A2 werden (demnächst) ausgemerzt

Die bislang fehlende Passage das die gedrosselte Maschine maximal 70 kW ungedrosselt haben darf wird nun eingefügt:

Quoted

5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Klasse A2 wird wie folgt gefasst:
„Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW
Motorleistung abgeleitet sind.“


(siehe Dokumentenseite 9, Quelle steht unten)

Offen ist dann, was mit jenen Führerscheinen passiert, welche in der Übergangszeit ausgestellt wurden. Die Antwort ist ebenfalls im Dokument zu finden:

Quoted

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a § 6 Absatz 1 zu Klasse A2
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens des Artikels 1 dieser Änderungsverordnung] erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.“


(siehe Dokumentenseite 13, Quelle steht unten)

Quelle: www.bundesrat.de – Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 253/16 vom 23.05.16)

Wenn es so umgesetzt wird, gibt es eine Art Bestandschutz, aber auch mit der klaren Einschränkung: »Die dürfen nur in Deutschland fahren«. Entsprechend fühlen sich jetzt schon einige (wieder) verunsichert, andere benachteiligt und andere begrüßen das nun endlich klare Fakten geschaffen worden sind.

»In Foren steht das das schon gilt?«

So lange nichts im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, ist noch nichts geändert worden.

Mein letzter Wissensstand ist daher mit dem folgenden Newsbeitrag identisch:

Neuregelung A2-Führerschein - Motorräder: StVO, Zulassung und Gesetze - MOTORRAD (13.07.2016)

Man brauch nur ein kurzes Zitat aus diesem Beitrag: »[...] hätte am 8. Juli im Bundesrat fallen sollen, wurde aber verschoben [...]«

So, jetzt haben wir September 2016 - und warten noch immer...

Grüße, Martin

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Wednesday, September 14th 2016, 9:03pm

Das heißt, die Möglichkeit "Führerschein A mit Schlüsselzahl 80" ist nicht betroffen, man darf also somit direkt ab 21 Jahren in die Klasse A einsteigen, muss aber bis zum Erreichen des 24. Lebensjahr mit 35kW gedrosselt fahren, jedoch ist die ungedrosselte Leistung nicht ausschlaggebend. Außerdem darf man direkt auf ungedrosselt umsteigen, ohne extra praktische Prüfung und Fahrstunden. Schön, dass es noch eine Alternative gibt.

Empfehle ich jedem 21-24 Jährigem Einsteiger. :pinch:

Die Linke zum Gruß :thumbup:

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Wednesday, September 14th 2016, 10:46pm

Das heißt, die Möglichkeit "Führerschein A mit Schlüsselzahl 80" ist nicht betroffen, man darf also somit direkt ab 21 Jahren in die Klasse A einsteigen, muss aber bis zum Erreichen des 24. Lebensjahr mit 35kW gedrosselt fahren, jedoch ist die ungedrosselte Leistung nicht ausschlaggebend. Außerdem darf man direkt auf ungedrosselt umsteigen, ohne extra praktische Prüfung und Fahrstunden. Schön, dass es noch eine Alternative gibt.

Empfehle ich jedem 21-24 Jährigem Einsteiger. :pinch:

Nett gedacht, klappt aber nicht.

SZ80: »Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben«

Sprich: Mit dem A SZ 80 darfst du den kaputten Käfer fahren (vorne nur noch ein Rad und das Dach fehlt auch) bis du 24 Jahre alt bist, umgangssprachlich wird das Ding »Trike« genannt.

Mit dem beim Erwerb von A SZ 80 enthaltenden A2 darfst du maximal 35 kW fahren (von ehemals maximal 70 kW ungedrosselt).

Grüße, Martin

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Thursday, September 15th 2016, 9:40am

Martin, danke für den guten Beitrag!

Mit Ausnahme der Winterreifenpflicht verstehe ich noch immer nicht, warum gerade bei der Strassenverkehrsordnung innerhalb der EU so viele unterschiedliche nationale Regelungen bestehen, z.B. Warnwesten, Tagfahrlicht, Mitführen Lampenersatzbox,....

Zurück zum eigentlichen Thema, genau wegen dieser Leistungsbeschränkung verkauft Kawasaki in Österreich zusätzlich die Z800e, ist eine normale Z800er aber mit 70kW. Bei anderen Herstellern z.B. Yamaha - ist das nicht der Fall. Der A2 Kunde kann nur mit der MT07 beginnen, Big Bikes a´la MT09, MT10 gibts erst später.

Genaugenommen verstehe ich die ursprüngliche Intention der 70kW Beschränkung eigentlich nicht. Welcher A2 Fahrer hätte überhaupt Interesse mit einer MT10 oder S1000 RR mit 35kW herumzugurken und die Lachnummer abzugeben :crazy: ? Und falls doch - vielleicht aus Überlegungen des ungedrosselten Weiterverkaufs - warum eigentlich nicht ?

LG - Mike

This post has been edited 1 times, last edit by "newcomer" (Sep 15th 2016, 1:35pm)


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Thursday, September 15th 2016, 10:03am

Das heißt, die Möglichkeit "Führerschein A mit Schlüsselzahl 80" ist nicht betroffen, man darf also somit direkt ab 21 Jahren in die Klasse A einsteigen, muss aber bis zum Erreichen des 24. Lebensjahr mit 35kW gedrosselt fahren, jedoch ist die ungedrosselte Leistung nicht ausschlaggebend. Außerdem darf man direkt auf ungedrosselt umsteigen, ohne extra praktische Prüfung und Fahrstunden. Schön, dass es noch eine Alternative gibt.

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Nett gedacht, klappt aber nicht.

SZ80: »Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben«

Sprich: Mit dem A SZ 80 darfst du den kaputten Käfer fahren (vorne nur noch ein Rad und das Dach fehlt auch) bis du 24 Jahre alt bist, umgangssprachlich wird das Ding »Trike« genannt.

Mit dem beim Erwerb von A SZ 80 enthaltenden A2 darfst du maximal 35 kW fahren (von ehemals maximal 70 kW ungedrosselt).

Grüße, Martin


Ist denn der A2 explizit im A SZ 80 enthalten?
Wenn man den Schein A2 macht, dann darf man innerhalb der Fahrschule nur mit einer 35kW Maschine fahren.
Beim A SZ 80 steigt man sofort auf eine ungedrosselte Maschine (in meinem Falle die XJ6 N mit 56kW und 77PS) und legt auch die Prüfung auf dieser Maschine ab.
Im Führerschein selber steht nur der "A" drin und als Zusatzbemerkung 80.

Und das mit den Trikes bis 50kW ist auch nur darin enthalten, weil man mit dem normalen B Schein keine mehr fahren darf, wie es bis 2013 so war.
Also jeder, der nach dieser Änderung den Autoführerschein gemacht hat, darf nun keine Trikes bis 50kW fahren.

Bin dadurch bissel verwirrt und bräuchte eine kleine Aufklärung ^^

edit

Ich wollte ZITIEREN und dann ANTWORTEN und bin versehentlich auf EDITIEREN gekommen... Originales Posting wiederhergestellt.

Sorry, Martin

Die Linke zum Gruß :thumbup:

This post has been edited 2 times, last edit by "X_FISH" (Sep 15th 2016, 5:51pm)


X_FISH

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Thursday, September 15th 2016, 5:46pm

Welcher A2 Fahrer hätte überhaupt Interesse mit einer MT10 oder S1000 RR mit 35kW herumzugurken und die Lachnummer abzugeben :crazy: ?

Das gehört in Deutschland zur mit der Muttermilch aufgesogenen Motorradkultur.

Siehe die Anfeindungen auf meine Postings in anderen Foren bezüglich A2 und Ausland sowie die nun zahlreich eintrudelnden (Hass)Kommentare von jungen Käufern mit YZF-R 1 oder anderen Maschinen diesen Kalibers.

Mache müssen eben cool aussehen. Wobei es auch schon bei den relativ vernünftigen (z.B. FZ6 oder CBR 600) ja auch in Ordnung war. Wobei: Die waren dann eben mit 25 kW statt 72 kW unterwegs. Oder auch nicht - siehe unten.

Und falls doch - vielleicht aus Überlegungen des ungedrosselten Weiterverkaufs - warum eigentlich nicht ?

Hauptargument: Neues Motorrad kaufen (gebraucht ist out), 2 Jahre gedrosselt fahren und dann weiterfahren - offen.

So war das schon beim automatischen Aufstieg vor dem Einführen des A2 am 19.01.2013 üblich. Ebenfalls üblich: Das - natürlich versehentlich - die Drossel bereits dann entfernt war bevor man die Maschine eigentlich führen durfte. Der Drosselverlust wurde dann nach 2 Jahren Besitz von »A beschränkt« via TÜV legalisiert...

Grüße, Martin

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Thursday, September 15th 2016, 5:52pm

Ist denn der A2 explizit im A SZ 80 enthalten?

A2 ist in A enthalten. Also auch in A SZ 80 - so jedenfalls die Angaben jener, welchen den SZ 80 erwerben haben oder zumindest wollten.

Beim A SZ 80 steigt man sofort auf eine ungedrosselte Maschine (in meinem Falle die XJ6 N mit 56kW und 77PS) und legt auch die Prüfung auf dieser Maschine ab.

Die FeV schreibt explizit diesen Weg vor. Die Maschine MUSS ein Fahrzeug für die Prüfung der Klasse A sein. Eins für die Klasse A2 reicht nicht aus.

Im Führerschein selber steht nur der "A" drin und als Zusatzbemerkung 80.

Hast du denn den Führerschein? Mir fehlt noch immer ein Bild und ein Erfahrungsbericht.

Alle, welche vom SZ 80 in Foren schrieben, habe ich angeschrieben ob sie denn nun den A SZ 80 geschafft haben, was auf der Rückseite steht - und in einem Fall ob ein Umschreiben vom SZ 80 A in »normalen A« obligatorisch sei. Resultat: Stets keine Antwort. Weder im Thread noch per PN.

Grüße, Martin

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Thursday, September 15th 2016, 6:20pm

Wenn ich die deutsche sonderlocke richtig verstehe durfte man auch moppeds mit 200 PS auf 48 ps gedrosselt fahren, aber nur in Deutschland
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X_FISH

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Thursday, September 15th 2016, 6:45pm

Wenn ich die deutsche sonderlocke richtig verstehe durfte man auch moppeds mit 200 PS auf 48 ps gedrosselt fahren, aber nur in Deutschland

Das ist de facto der Stand seit 19.01.2013. Nur wollen das manche deutsche Motorradfahrer nicht wahrhaben und bestehen darauf das sie auch im Ausland fahren dürfen.

Nun soll es eben als Ausnahmergelung (national) aufgenommen werden. Die Frage ist ob das so klappt bzw. hingenommen wird (Vertragsverletzungsverfahren).

Grüße, Martin

X_FISH

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Sunday, December 18th 2016, 12:23pm

Es ist mittlerweile Dezember 2016 - und es gibt nichts Neues.

Eigentlich hätte am 16.12.16 eine Entscheidung fallen sollen beziehungsweise es war die Formulierung vom A2 mal wieder auf der Liste von »Dingen, welche besprochen werden müssen«. Resultat: Nichts.

Was beschlossen wurde: 253-16%28B%29.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Quoted

[...] Der Bundesrat hat in seiner 952. Sitzung am 16. Dezember 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: [...]


Rest siehe im verlinkten .pdf.

Grüße, Martin

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Monday, December 19th 2016, 9:11am

Und ich muss wohl bald meine graue Pappe tauschen :(
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Monday, December 19th 2016, 1:18pm

Bin ich froh dass ich zwei graue Führerscheine habe, dann bleibt mir wenigstens einer erhalten

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Tuesday, December 20th 2016, 7:31am



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Tuesday, December 20th 2016, 9:02am



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Ohne Quellenangabe so wertvoll wie das Zitat von Abraham Lincoln: »Nicht alles Glauben was im Internet steht«. :)
_____

So lange die Änderung nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird -> nichts Neues.

Zur Erinnerung: Die Vorlage wurde nicht verändert -> siehe oben, also gilt das, was in der ersten Vorlage stand. Die Formulierung der Ausnahmeregelung ist in §76 zu finden:

253-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Änderung bzw. Ergänzung vom §6 zur Klasse A2:

Quoted

5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Klasse A2 wird wie folgt gefasst:
„Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als
0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW
Motorleistung abgeleitet sind.“


Änderung bzw. Ergänzung §76 zur Klasse A2:

Quoted

Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a
§ 6 Absatz 1 zu Klasse A2
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor
dem Tag des Inkrafttretens des Artikels 1 dieser Änderungsverordnung]
erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leis-
tung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen
von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung
abgeleitet ist.“


Sprich: Wenn diese Passage es auch in die Veröffentlichtung ins Bundesgesetzblatt schafft -> Das was einige als »Bestandschutz« bezeichnen existiert dann wirklich innerhalb von Deutschland. Falls nicht, nicht.

Eigentlich widerspricht es der Richtlinie, andererseits ist der größte Teil der Führerscheininhaber vermutlich ohnehin schon mit einem A unterwegs (seit 2015) oder plant den A zu machen. Dann hätte sich das Problem binnen 2-3 Jahren von alleine gelöst.

Grüße, Martin

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Tuesday, December 20th 2016, 9:28am

Manchmal hilft aussitzen.
VG
Stefan
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Tuesday, December 20th 2016, 9:48am

Beziehungsweise warten - mehr kann die A2-Fraktion ohnehin nicht tun.

Grüße, Martin

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Tuesday, December 27th 2016, 1:57pm

It's done:

Bundesgesetzblatt

  • A2 nur noch mit maximal 70 kW ungedrosselter Leistung (§ 6 FeV).
  • Übergangsregelung mit »Verschlechterungsschutz« wie früher schon im §76 FeV.

Grüße, Martin

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Tuesday, December 27th 2016, 2:04pm

Aber dann wohl nur legal in Deutschland fahrbar ?
Vg
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Tuesday, December 27th 2016, 2:10pm

Aber dann wohl nur legal in Deutschland fahrbar ?

Alles wie gehabt:

Wer den A2 jetzt erst erwirbt -> A2 nur noch mit maximal 70 kW ungedrosselter Leistung (§ 6 FeV) - natürlich auf 35 kW gedrosselt.

Wer den A2 jetzt schon hat -> Übergangsregelung mit »Verschlechterungsschutz« wie früher schon im §76 FeV - aber eben nur dann wenn der A2 schon vor dem Stichtag erworben wurde und nun auch unmissverständlich mit »nur innerhalb von Deutschland«.

Quoted

[...] Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist. [...]
.

Wer heute noch seinen A2 erwirbt hat Glück, für alle ab morgen gilt: Maximal 70 kW ungedrosselte Leistung - auch im Inland.

Grüße, Martin

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